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  • SR
    Der "Pflegemutter" Fall oder die Frage nach dem eigenverantwortlichen Dazwischentreten

    Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung desjenigen, der eine Erstursache für den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges setzt, dann endet, wenn ein Dritter vorsätzlich und damit voll verantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert (Dazwischentreten eine Dritten). In diesem Fall fehlt es an der objektiven Zurechnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der tatbestandliche Erfolg durch einen Dritten verursacht wird, der nur aufgrund der Abwendung der vom Ersttäter geschaffenen Gefahr handelt, sofern in diesem Fall dem Dritten keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zur Last fällt. Die objektive Zurechnung kann aber auch bejaht werden, wenn das Verhalten des Dritten einen so engen Zusammenhang mit der Ausgangsgefahr aufweist, dass der Erfolg insgesamt noch als Werk des Täters angesehen werden kann. Dies hat der BGH im "Pflegemutter" Fall bejaht.

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